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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
§ 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 beinhaltet auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben (vgl. E 29. Jänner 1986, 84/03/0196). Die Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" darf nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches dem Zweck dieser Bestimmung (den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt) zuwiderläuft (vgl. E 15. Mai 1990, 89/02/0048). Ob dies der Fall ist, unterliegt der sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall.Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 beinhaltet auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dieser (unter anderem) den Anschein erweckt, sich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden zu haben vergleiche E 29. Jänner 1986, 84/03/0196). Die Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallstelle" darf nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen "Verharrens" an dieser Stelle - genommen werden. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches dem Zweck dieser Bestimmung (den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt) zuwiderläuft vergleiche E 15. Mai 1990, 89/02/0048). Ob dies der Fall ist, unterliegt der sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020177.L01Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015