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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/07/0012Rechtssatz
Wird vom VwG im Hinblick auf die Begründungserfordernisse des § 25a Abs.1 zweiter Satz VwGG zwar ein Erkenntnis des VwGH zitiert, jedoch weder sein Inhalt noch der rechtliche Aspekt, in dem das VwG von dieser Entscheidung "teilweise" abweiche, näher dargestellt, und auch nicht formuliert welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH dabei aber zu lösen hätte und wo konkret die "teilweise" Abweichung liege, so wird den Begründungserfordernissen des § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG dadurch nicht entsprochen.Wird vom VwG im Hinblick auf die Begründungserfordernisse des Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zwar ein Erkenntnis des VwGH zitiert, jedoch weder sein Inhalt noch der rechtliche Aspekt, in dem das VwG von dieser Entscheidung "teilweise" abweiche, näher dargestellt, und auch nicht formuliert welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH dabei aber zu lösen hätte und wo konkret die "teilweise" Abweichung liege, so wird den Begründungserfordernissen des Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG dadurch nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070010.J02Im RIS seit
27.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015