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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Das WRG 1959 enthält keine Begriffsbestimmung der "Wasserversorgungsanlage". § 2 Z. 10 Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wiederverlautbart mit BGBl. Nr. 148/1985, definiert Wasserversorgungsanlagen als "Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen), die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung". Aufgrund dieser Definition in § 2 Z. 10 WBFG 1985 sind Wasserversorgungsanlagen Wasserbenutzunganlagen, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen.Das WRG 1959 enthält keine Begriffsbestimmung der "Wasserversorgungsanlage". Paragraph 2, Ziffer 10, Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wiederverlautbart mit Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, definiert Wasserversorgungsanlagen als "Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen), die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung". Aufgrund dieser Definition in Paragraph 2, Ziffer 10, WBFG 1985 sind Wasserversorgungsanlagen Wasserbenutzunganlagen, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070099.J01Im RIS seit
06.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017