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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 16. März 1993, Zl. W/71/16/00/80, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Oktober 1992 gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 befristet bis 15. Mai 1993 befreit wurde; das Mehrbegehren auf gänzliche Befreiung wurde abgewiesen. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Wien wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 leg. cit. zur Leistung des Grundwehrdienstes beginnend mit 1. Juli 1993 einberufen. Mit Eingabe vom 29. April 1993 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf befristete Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß dieser noch vor Ablauf der mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Oktober 1992 gewährten befristeten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht erlassen worden sei, daß ferner weiterhin besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen vorlägen, die seine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht rechtfertigen würden, und daß er im Hinblick auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch aus gesamtwirtschaftlichen Interessen im Sinne der Z. 1 des § 36 Abs. 2 WG zu befreien wäre.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht nicht schon das (allfällige) Vorliegen von Befreiungsgründen, sondern erst der bescheidmäßige Ausspruch der Befreiung die Erlassung eines Einberufungsbefehles rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0204, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daß die Befreiung des Beschwerdeführers von der Präsenzdienstpflicht über den 15. Mai 1993 hinaus bescheidmäßig ausgesprochen worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und erscheint nach dem Beschwerdevorbringen ausgeschlossen. Was eine Befreiung aus gesamtwirtschaftlichen Interessen gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 WG anlangt, so steht dem Beschwerdeführer insoweit weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsanspruch zu (vgl. das soeben genannte Erkenntnis). Durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Ablauf der Frist, für die die Befreiung gewährt wurde, wurde deshalb nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weil es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, sondern auf den Einberufungstermin ankommt und dieser bereits nach dem Ende des Befreiungszeitraumes gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0231).
Nach der dargelegten Rechtslage kam es im gegebenen Zusammenhang auf das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Befreiungsgründe nicht an, sodaß sich Ermittlungen in dieser Richtung erübrigten. Damit erweist sich das Beschwerdevorbringen betreffend vermeintliche Mängel des Ermittlungsverfahrens bereits aus rechtlichen Gründen als nicht berechtigt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den - zu hg. Zl. AW 93/11/0023 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110076.X00Im RIS seit
20.11.2000