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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Der UVS hat im vorliegenden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in dieser Beweise aufgenommen und unter Würdigung dieser Beweise die für seine Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen. Zur Durchführung dieser Verhandlung war der UVS auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK verpflichtet (Hinweis E vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/4). Weil keine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zu dieser mündlichen Verhandlung erfolgte, ist dies so zu behandeln, wie wenn entgegen der Bestimmung des § 51e VStG keine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0154). Das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers und dessen Beiziehung zur mündlichen Verhandlung bewirkte einen "absoluten" Verfahrensmangel, der im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK jedenfalls wesentlich ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2007/09/0367, mwN) und gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.Der UVS hat im vorliegenden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in dieser Beweise aufgenommen und unter Würdigung dieser Beweise die für seine Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen. Zur Durchführung dieser Verhandlung war der UVS auch unter dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK verpflichtet (Hinweis E vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/4). Weil keine ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers zu dieser mündlichen Verhandlung erfolgte, ist dies so zu behandeln, wie wenn entgegen der Bestimmung des Paragraph 51 e, VStG keine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0154). Das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers und dessen Beiziehung zur mündlichen Verhandlung bewirkte einen "absoluten" Verfahrensmangel, der im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK jedenfalls wesentlich ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2007/09/0367, mwN) und gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050059.X02Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015