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L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der projektierte Bau aus lärmtechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig sei und ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist auszuführen, dass § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 Nachbarn berechtigt, lediglich die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Ausführungen dazu, welche konkrete, das übliche Ausmaß der Widmungskategorie "Wohngebiet" übersteigenden Immissionen die Beschwerdeführer befürchten, werden nicht getätigt. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er den Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) ist jedoch weder § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 noch anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0338).Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der projektierte Bau aus lärmtechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig sei und ein lärmtechnisches Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist auszuführen, dass Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 2001 Nachbarn berechtigt, lediglich die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Ausführungen dazu, welche konkrete, das übliche Ausmaß der Widmungskategorie "Wohngebiet" übersteigenden Immissionen die Beschwerdeführer befürchten, werden nicht getätigt. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er den Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) ist jedoch weder Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Tir BauO 2001 noch anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0338).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060198.X07Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017