RS Vwgh 2015/9/30 2013/06/0198

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Veröffentlicht am 30.09.2015
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litb;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage beziehungsweise deren Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0338). Dies inkludiert nicht etwa eine bloß aufgrund der Nähe des projektierten Baus angenommene Brandgefahr für umseitige Bebauung.Den Nachbarn steht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage beziehungsweise deren Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0338). Dies inkludiert nicht etwa eine bloß aufgrund der Nähe des projektierten Baus angenommene Brandgefahr für umseitige Bebauung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060198.X03

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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