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L82000 BauordnungRechtssatz
Den Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage beziehungsweise deren Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0338). Dies inkludiert nicht etwa eine bloß aufgrund der Nähe des projektierten Baus angenommene Brandgefahr für umseitige Bebauung.Den Nachbarn steht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage beziehungsweise deren Benützung selbst ausgehen (Hinweis E vom 21. Februar 2007, 2006/06/0338). Dies inkludiert nicht etwa eine bloß aufgrund der Nähe des projektierten Baus angenommene Brandgefahr für umseitige Bebauung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060198.X03Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017