RS Vwgh 2015/10/2 Ra 2015/11/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2015
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin behauptet, ihre Tätigkeit bei der Bewilligung von Arzneispezialitäten beinhalte keinen Beurteilungsspielraum, ist ihr der von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte, "Freie Dienstvertrag" mit der SVA entgegen zu halten, dem zufolge sie "sämtliche ärztliche Fragen im Zusammenhang mit

der ... Bewilligung von Medikamentenverordnungen eigenständig ...

zu lösen hat". Insoweit konnte das VwG unbedenklich davon ausgehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 voraussetzt, woran nichts ändert, dass sie bei ihrer Beurteilung auf (computer-)technische Hilfsmittel zurückgreifen kann (vgl. das - eine sehr ähnliche Tätigkeit betreffende - E vom 20. November 2014, 2012/11/0212, mwN). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das VwG auch das Kriterium, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, berücksichtigt, und ist daher bei der Beurteilung über das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht von der hg. Judikatur abgewichen.zu lösen hat". Insoweit konnte das VwG unbedenklich davon ausgehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 voraussetzt, woran nichts ändert, dass sie bei ihrer Beurteilung auf (computer-)technische Hilfsmittel zurückgreifen kann vergleiche das - eine sehr ähnliche Tätigkeit betreffende - E vom 20. November 2014, 2012/11/0212, mwN). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das VwG auch das Kriterium, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, berücksichtigt, und ist daher bei der Beurteilung über das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht von der hg. Judikatur abgewichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110071.L01

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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