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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin behauptet, ihre Tätigkeit bei der Bewilligung von Arzneispezialitäten beinhalte keinen Beurteilungsspielraum, ist ihr der von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte, "Freie Dienstvertrag" mit der SVA entgegen zu halten, dem zufolge sie "sämtliche ärztliche Fragen im Zusammenhang mit
der ... Bewilligung von Medikamentenverordnungen eigenständig ...
zu lösen hat". Insoweit konnte das VwG unbedenklich davon ausgehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 voraussetzt, woran nichts ändert, dass sie bei ihrer Beurteilung auf (computer-)technische Hilfsmittel zurückgreifen kann (vgl. das - eine sehr ähnliche Tätigkeit betreffende - E vom 20. November 2014, 2012/11/0212, mwN). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das VwG auch das Kriterium, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, berücksichtigt, und ist daher bei der Beurteilung über das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht von der hg. Judikatur abgewichen.zu lösen hat". Insoweit konnte das VwG unbedenklich davon ausgehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit der Revisionswerberin zweifellos entsprechende medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 voraussetzt, woran nichts ändert, dass sie bei ihrer Beurteilung auf (computer-)technische Hilfsmittel zurückgreifen kann vergleiche das - eine sehr ähnliche Tätigkeit betreffende - E vom 20. November 2014, 2012/11/0212, mwN). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat das VwG auch das Kriterium, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, berücksichtigt, und ist daher bei der Beurteilung über das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht von der hg. Judikatur abgewichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110071.L01Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015