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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0193 Ra 2015/18/0195 Ra 2015/18/0194 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/01/0050 B 7. Juli 2016Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gemeinsamen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die mitbeteiligten Parteien haben ihrerseits bereits in ihrer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid den Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das BVwG hat jedoch, ohne darüber zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis erlassen. Würde nun der Verwaltungsgerichtshof der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so wäre dieser Antrag wieder unerledigt und das BVwG erneut berufen, über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG wäre diesem insbesondere dann stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Eine allenfalls drohende Verletzung der mitbeteiligten Parteien in diesem verfahrensgegenständlich relevanten Grundrecht kann damit verhindert werden, sodass auch keine zwingenden Interessen der mitbeteiligten Parteien der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hg. Verfahren entgegenstehen. Dem - vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist und sohin rechtzeitig gestellten - Antrag der Revisionswerberin war daher stattzugeben.Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gemeinsamen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die mitbeteiligten Parteien haben ihrerseits bereits in ihrer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid den Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das BVwG hat jedoch, ohne darüber zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis erlassen. Würde nun der Verwaltungsgerichtshof der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so wäre dieser Antrag wieder unerledigt und das BVwG erneut berufen, über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG wäre diesem insbesondere dann stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Eine allenfalls drohende Verletzung der mitbeteiligten Parteien in diesem verfahrensgegenständlich relevanten Grundrecht kann damit verhindert werden, sodass auch keine zwingenden Interessen der mitbeteiligten Parteien der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hg. Verfahren entgegenstehen. Dem - vor Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist und sohin rechtzeitig gestellten - Antrag der Revisionswerberin war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180192.L03.1Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017