RS Vwgh 2015/10/7 Ra 2015/18/0192

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Veröffentlicht am 07.10.2015
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art29;
AsylG 2005 §34;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §17 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0193 Ra 2015/18/0195 Ra 2015/18/0194 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/01/0050 B 7. Juli 2016

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gemeinsamen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die mitbeteiligten Parteien haben ihrerseits bereits in ihrer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid den Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das BVwG hat jedoch, ohne darüber zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis erlassen. Würde nun der Verwaltungsgerichtshof der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so wäre dieser Antrag wieder unerledigt und das BVwG erneut berufen, über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG wäre diesem insbesondere dann stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Eine allenfalls drohende Verletzung der mitbeteiligten Parteien in diesem verfahrensgegenständlich relevanten Grundrecht kann damit verhindert werden, sodass auch keine zwingenden Interessen der mitbeteiligten Parteien der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hg. Verfahren entgegenstehen. Dem - vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist und sohin rechtzeitig gestellten - Antrag der Revisionswerberin war daher stattzugeben.Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gemeinsamen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die mitbeteiligten Parteien haben ihrerseits bereits in ihrer Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid den Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das BVwG hat jedoch, ohne darüber zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis erlassen. Würde nun der Verwaltungsgerichtshof der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so wäre dieser Antrag wieder unerledigt und das BVwG erneut berufen, über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG wäre diesem insbesondere dann stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Eine allenfalls drohende Verletzung der mitbeteiligten Parteien in diesem verfahrensgegenständlich relevanten Grundrecht kann damit verhindert werden, sodass auch keine zwingenden Interessen der mitbeteiligten Parteien der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hg. Verfahren entgegenstehen. Dem - vor Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist und sohin rechtzeitig gestellten - Antrag der Revisionswerberin war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180192.L03.1

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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