Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0193 Ra 2015/18/0195 Ra 2015/18/0194 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/01/0050 B 7. Juli 2016Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Mit dem von der belangten Behörde angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der gemeinsamen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Der mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG macht geltend, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung in Kürze ablaufen werde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher jedenfalls Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 iVm Art 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird. Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Mit dem von der belangten Behörde angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der gemeinsamen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Der mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision verbundene Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG macht geltend, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Artikel 29, Dublin III-Verordnung in Kürze ablaufen werde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher jedenfalls Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien zuständig. Die der Revision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären dann nicht länger relevant. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird. Das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision würde wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist damit evident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180192.L02.1Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017