RS Vwgh 2015/10/14 2013/17/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

L37102 Motorbootabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1;
BAO §85;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §3 Abs3;
  1. BAO § 131 heute
  2. BAO § 131 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 131 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. BAO § 131 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 131 gültig von 01.01.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. BAO § 131 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BAO § 131 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  10. BAO § 131 gültig von 01.12.1993 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 131 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. BAO § 131 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs 2) sind gemäß § 3 Abs 3 K-MBAG nach den Grundsätzen des § 131 Abs 1 BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Die Vorlage dieser Aufzeichnungen ist somit als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd § 3 Abs 3 K-MBAG anzusehen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/16/0645, mwN).Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2,) sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Die Vorlage dieser Aufzeichnungen ist somit als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG anzusehen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter vergleiche VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/16/0645, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170137.X01

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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