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L37102 Motorbootabgabe KärntenNorm
BAO §131 Abs1;Rechtssatz
Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs 2) sind gemäß § 3 Abs 3 K-MBAG nach den Grundsätzen des § 131 Abs 1 BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Die Vorlage dieser Aufzeichnungen ist somit als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd § 3 Abs 3 K-MBAG anzusehen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/16/0645, mwN).Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2,) sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Die Vorlage dieser Aufzeichnungen ist somit als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG anzusehen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter vergleiche VwGH vom 28. Juni 2001, 2000/16/0645, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170137.X01Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016