RS Vwgh 2015/10/15 Ro 2014/11/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs4;
AZG §7 Abs4a Z1;
AZG §7 Abs4a;
AZG §7 Abs6a;
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997
  1. AZG § 7 heute
  2. AZG § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 7 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 7 gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 6a AZG hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Überstunden gemäß § 7 Abs. 4a AZG abzulehnen. Er darf bei Ablehnung der Überstunden nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Ist aber eine diesbezügliche Überstundenklausel in Hinblick auf § 7 Abs. 4a Z. 1 AZG schon im Dienstvertrag enthalten, so könnte bei Ablehnung von Überstundenleistung auch bereits der Abschluss des Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers verweigert werden. Der potentielle Arbeitnehmer hätte, will er dies vermeiden, nur die Wahl, den Dienstvertrag samt Überstundenklausel zu unterfertigen. Da ein solches Vorgehen im Ergebnis dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 6a AZG zuwiderläuft, ist eine schon im Dienstvertrag enthaltene Überstundenklausel nach § 7 Abs. 4 und 4a AZG als unwirksam anzusehen. Anders würde es sich verhalten, wenn der Dienstvertrag eine allgemeine Klausel enthielte, die auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinweist, und mit dem Arbeitnehmer zusätzlich im Einzelnen Überstunden gemäß § 7 Abs. 4a Z. 1 vereinbart werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 6 a, AZG hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Überstunden gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, AZG abzulehnen. Er darf bei Ablehnung der Überstunden nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Ist aber eine diesbezügliche Überstundenklausel in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 4 a, Ziffer eins, AZG schon im Dienstvertrag enthalten, so könnte bei Ablehnung von Überstundenleistung auch bereits der Abschluss des Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers verweigert werden. Der potentielle Arbeitnehmer hätte, will er dies vermeiden, nur die Wahl, den Dienstvertrag samt Überstundenklausel zu unterfertigen. Da ein solches Vorgehen im Ergebnis dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 7, Absatz 6 a, AZG zuwiderläuft, ist eine schon im Dienstvertrag enthaltene Überstundenklausel nach Paragraph 7, Absatz 4 und 4 a AZG als unwirksam anzusehen. Anders würde es sich verhalten, wenn der Dienstvertrag eine allgemeine Klausel enthielte, die auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinweist, und mit dem Arbeitnehmer zusätzlich im Einzelnen Überstunden gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, Ziffer eins, vereinbart werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110095.J02

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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