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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Rechtssatz
Einzelvereinbarungen iSd. § 7 Abs. 4a AZG sind nach den für Verträge geltenden §§ 914 f ABGB auszulegen (Hinweis Urteil des OGH 11. August 1993, 9 ObA 136/93). Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften und nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen (Hinweis E 17. März 2004, 2000/08/0109), die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht der Parteien" im Sinn des § 914 ABGB ist keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicher Weise der Vereinbarung unterstellen muss (Hinweis E 21. November 2012, 2012/16/0112).Einzelvereinbarungen iSd. Paragraph 7, Absatz 4 a, AZG sind nach den für Verträge geltenden Paragraphen 914, f ABGB auszulegen (Hinweis Urteil des OGH 11. August 1993, 9 ObA 136/93). Nach Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften und nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen (Hinweis E 17. März 2004, 2000/08/0109), die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht der Parteien" im Sinn des Paragraph 914, ABGB ist keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicher Weise der Vereinbarung unterstellen muss (Hinweis E 21. November 2012, 2012/16/0112).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110095.J01Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015