RS Vwgh 2015/10/15 Ra 2015/21/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2;
AVG §56;
FrPolG 2005 §46a Abs6 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
FrPolG 2005 §52 Abs1;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden ist - gemäß der nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffenen Feststellung - unzulässig. Die Verhältnisse im Herkunftsstaat können sich freilich bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Art. 2 und 3 MRK) verstoßen würde. Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe idS für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene - Feststellung nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 die Regelung des § 51 Abs. 5 FrPolG 2005; vgl. auch die ErläutRV zum durch das FrÄG 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des § 46a FrPolG 2005 aE., 582 BlgNR XXV. GP 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig.Die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden ist - gemäß der nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffenen Feststellung - unzulässig. Die Verhältnisse im Herkunftsstaat können sich freilich bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Artikel 2 und 3 MRK) verstoßen würde. Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe idS für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene - Feststellung nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 die Regelung des Paragraph 51, Absatz 5, FrPolG 2005; vergleiche auch die ErläutRV zum durch das FrÄG 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des Paragraph 46 a, FrPolG 2005 aE., 582 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210013.L06

Im RIS seit

18.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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