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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Rechtslage ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegründeten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kommt konkret aber nur dann in Frage, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, der Fremde könne in einen Drittstaat ausreisen oder abgeschoben werden.Nach der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Rechtslage ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegründeten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kommt konkret aber nur dann in Frage, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, der Fremde könne in einen Drittstaat ausreisen oder abgeschoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210013.L05Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016