RS Vwgh 2015/10/15 Ra 2015/21/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §9 Abs2;
FNG 2014;
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §52 Abs2 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z4 idF 2012/I/087;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem FNG 2014 die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, erweitern oder einschränken wollte. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen legislativen Änderungen sind vor allem auf die Einrichtung des BFA zurückzuführen und dem Umstand geschuldet, dass die asylrechtliche Ausweisung als besondere aufenthaltsbeendende Maßnahme beseitigt wurde. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FNG 2014 sieht demgegenüber im Zusammenhang mit bestimmten verfahrensabschließenden Entscheidungen in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz (neben der Anordnung zur Außerlandesbringung) nunmehr die Erlassung einer allgemeinen Rückkehrentscheidung vor, und zwar ua eben dann, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5). Eine korrespondierende Anordnung findet sich im § 52 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 idF FNG 2014, wobei jedoch nach beiden Bestimmungen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen ist, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte. Hat in einer derartigen Konstellation aber nur die asylgesetzliche Statusentscheidung - ohne Rückkehrentscheidung - stattzufinden, so kann es nicht rechtens sein, die Rückkehrentscheidung später im Wege des § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (weil sich der Fremde infolge Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält) ohne Weiteres quasi "nachzuholen". Andererseits ist aber kein Anhaltspunkt ersichtlich, wieso eine Rückkehrentscheidung auch dann unterbleiben sollte, wenn die Ausreise oder Abschiebung des Fremden ausnahmsweise in einen Drittstaat möglich wäre. Insoweit sind die Regelungen im § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie im § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 (jeweils idF FNG 2014) über das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung (insbesondere) im Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 daher, weil historisch offenkundig auf die seinerzeitige, auf den Herkunftsstaat bezogene asylrechtliche Ausweisung zurückzuführen, einschränkend zu lesen. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nur in dem erwähnten Ausnahmefall (wenn also konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass ein Drittstaat als Zielland in Betracht kommt) Platz greifen kann, ist angesichts des Gesetzeswortlautes nicht in Zweifel zu ziehen.Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem FNG 2014 die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, erweitern oder einschränken wollte. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen legislativen Änderungen sind vor allem auf die Einrichtung des BFA zurückzuführen und dem Umstand geschuldet, dass die asylrechtliche Ausweisung als besondere aufenthaltsbeendende Maßnahme beseitigt wurde. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FNG 2014 sieht demgegenüber im Zusammenhang mit bestimmten verfahrensabschließenden Entscheidungen in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz (neben der Anordnung zur Außerlandesbringung) nunmehr die Erlassung einer allgemeinen Rückkehrentscheidung vor, und zwar ua eben dann, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 5,). Eine korrespondierende Anordnung findet sich im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014, wobei jedoch nach beiden Bestimmungen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen ist, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgte. Hat in einer derartigen Konstellation aber nur die asylgesetzliche Statusentscheidung - ohne Rückkehrentscheidung - stattzufinden, so kann es nicht rechtens sein, die Rückkehrentscheidung später im Wege des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (weil sich der Fremde infolge Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält) ohne Weiteres quasi "nachzuholen". Andererseits ist aber kein Anhaltspunkt ersichtlich, wieso eine Rückkehrentscheidung auch dann unterbleiben sollte, wenn die Ausreise oder Abschiebung des Fremden ausnahmsweise in einen Drittstaat möglich wäre. Insoweit sind die Regelungen im Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie im Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 (jeweils in der Fassung FNG 2014) über das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung (insbesondere) im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 daher, weil historisch offenkundig auf die seinerzeitige, auf den Herkunftsstaat bezogene asylrechtliche Ausweisung zurückzuführen, einschränkend zu lesen. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nur in dem erwähnten Ausnahmefall (wenn also konkrete Anhaltspunkte dafür existieren, dass ein Drittstaat als Zielland in Betracht kommt) Platz greifen kann, ist angesichts des Gesetzeswortlautes nicht in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210013.L04

Im RIS seit

18.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten