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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der in § 52 Abs. 1 FrPolG (idF vor dem FNG 2014) vorgesehenen Rückkehrentscheidung stand die Unzulässigkeit einer asylrechtlichen Ausweisung aus dem Grund des § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 nicht entgegen. Anders als die asylrechtliche Ausweisung war sie nämlich nicht nur auf den Herkunftsstaat bezogen und ermöglicht(e) daher - letztlich - die Abschiebung in jeden Drittstaat. Auch wenn schon eine asylrechtliche Ausweisung existierte, diese aber (etwa mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates) nicht umgesetzt werden konnte, wurde daher die - zusätzliche - Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig angesehen, wenn die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat in Erwägung zu ziehen war (vgl. B 28. August 2012, 2011/21/0263 und 0264). Nichts Anderes kann gelten, wenn es von vornherein gar keine asylrechtliche Ausweisung gab, weil eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - aus rechtlichen Gründen - nicht in Betracht kam, allerdings Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausreise (Abschiebung) in einen Drittstaat möglich ist. Insoweit ist daher nicht zu sehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung schon per se an der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 scheitern sollte. Umgekehrt ist aber, auch nicht anzunehmen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall stets zulässig wäre. Vielmehr bedarf es ausreichender Anhaltspunkte dafür, der Fremde könne in einen Drittstaat ausreisen oder abgeschoben werden. Diese Einschränkung ergibt sich schon daraus, dass die "standardmäßige" Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wovon in den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sonst ausgegangen werden müsste, im Gesetz gerade nicht vorgezeichnet ist; so ist etwa auch eine Regelung, wie sie § 8 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 entspricht (nicht-zielstaatsbezogene Ausweisung, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann), nicht vorgesehen.Der in Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG in der Fassung vor dem FNG 2014) vorgesehenen Rückkehrentscheidung stand die Unzulässigkeit einer asylrechtlichen Ausweisung aus dem Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 nicht entgegen. Anders als die asylrechtliche Ausweisung war sie nämlich nicht nur auf den Herkunftsstaat bezogen und ermöglicht(e) daher - letztlich - die Abschiebung in jeden Drittstaat. Auch wenn schon eine asylrechtliche Ausweisung existierte, diese aber (etwa mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates) nicht umgesetzt werden konnte, wurde daher die - zusätzliche - Erlassung einer Rückkehrentscheidung als zulässig angesehen, wenn die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat in Erwägung zu ziehen war vergleiche B 28. August 2012, 2011/21/0263 und 0264). Nichts Anderes kann gelten, wenn es von vornherein gar keine asylrechtliche Ausweisung gab, weil eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - aus rechtlichen Gründen - nicht in Betracht kam, allerdings Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausreise (Abschiebung) in einen Drittstaat möglich ist. Insoweit ist daher nicht zu sehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung schon per se an der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 scheitern sollte. Umgekehrt ist aber, auch nicht anzunehmen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall stets zulässig wäre. Vielmehr bedarf es ausreichender Anhaltspunkte dafür, der Fremde könne in einen Drittstaat ausreisen oder abgeschoben werden. Diese Einschränkung ergibt sich schon daraus, dass die "standardmäßige" Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wovon in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sonst ausgegangen werden müsste, im Gesetz gerade nicht vorgezeichnet ist; so ist etwa auch eine Regelung, wie sie Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 entspricht (nicht-zielstaatsbezogene Ausweisung, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann), nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210013.L02Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016