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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein einmal zuerkannter Status als subsidiär Schutzberechtigter kann, nach Maßgabe des § 9 AsylG 2005, wieder aberkannt werden. Nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage war eine derartige Aberkennung grundsätzlich mit einer asylrechtlichen Ausweisung zu verbinden. Eine derartige Ausweisung hatte allerdings gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 zu unterbleiben, wenn die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte (also ungeachtet weiterhin bestehender Gefährdungslage im Herkunftsstaat) und daher mit der Feststellung verbunden war, dass (insbesondere) die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat, vor allem aus Gründen von Art. 2 oder 3 MRK, unzulässig ist. Dass es in diesem Fall zu keiner asylrechtlichen Ausweisung kommen sollte, erklärt sich daraus, dass die allein auf den Herkunftsstaat bezogene asylrechtliche Ausweisung (nur dorthin konnte auf Basis einer solchen Ausweisung abgeschoben werden) vor dem Hintergrund der zuletzt dargestellten Feststellung sinnlos gewesen bzw. ihr zuwidergelaufen wäre.Ein einmal zuerkannter Status als subsidiär Schutzberechtigter kann, nach Maßgabe des Paragraph 9, AsylG 2005, wieder aberkannt werden. Nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage war eine derartige Aberkennung grundsätzlich mit einer asylrechtlichen Ausweisung zu verbinden. Eine derartige Ausweisung hatte allerdings gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 zu unterbleiben, wenn die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgte (also ungeachtet weiterhin bestehender Gefährdungslage im Herkunftsstaat) und daher mit der Feststellung verbunden war, dass (insbesondere) die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat, vor allem aus Gründen von Artikel 2, oder 3 MRK, unzulässig ist. Dass es in diesem Fall zu keiner asylrechtlichen Ausweisung kommen sollte, erklärt sich daraus, dass die allein auf den Herkunftsstaat bezogene asylrechtliche Ausweisung (nur dorthin konnte auf Basis einer solchen Ausweisung abgeschoben werden) vor dem Hintergrund der zuletzt dargestellten Feststellung sinnlos gewesen bzw. ihr zuwidergelaufen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210013.L01Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016