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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art13;Rechtssatz
Die Richtlinie 2005/36/EG kennt im Anwendungsbereich des Kapitel I des Titels III keine "automatische" Anerkennung; unzutreffend ist daher auch die Auffassung, dass "im Fahrschulbereich" von der Richtlinie keine weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung normiert würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule erlangt hat, zwingt daher die Behörde noch nicht - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - zur Erteilung der beantragten Bewilligung in Österreich. Vielmehr war von ihr iSd Art. 13 der Richtlinie bzw. des § 109 Abs. 5 KFG 1967 das Qualifikationsniveau des Beschwerdeführers zu prüfen.Die Richtlinie 2005/36/EG kennt im Anwendungsbereich des Kapitel römisch eins des Titels römisch drei keine "automatische" Anerkennung; unzutreffend ist daher auch die Auffassung, dass "im Fahrschulbereich" von der Richtlinie keine weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung normiert würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule erlangt hat, zwingt daher die Behörde noch nicht - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - zur Erteilung der beantragten Bewilligung in Österreich. Vielmehr war von ihr iSd Artikel 13, der Richtlinie bzw. des Paragraph 109, Absatz 5, KFG 1967 das Qualifikationsniveau des Beschwerdeführers zu prüfen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110127.X03Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017