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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Zur Frage, ob ein neben einem Arbeitsvertrag bestehender freier Dienstvertrag gemeinsam mit Ersterem zu beurteilen und insgesamt das Überwiegen der Merkmale im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (also Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit) zu untersuchen wäre, oder ob die Verträge auch getrennt beurteilt werden können, hat der VwGH unter Hinweis auf arbeitsrechtliche Judikatur und Literatur die Auffassung vertreten, dass das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, sondern auch wesentlich, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der selbständigen Tätigkeit trennen lassen (Hinweis E vom 15. Dezember 1992, 91/08/0077, und E vom 3. Juli 2002, 99/08/0125, mwN).Zur Frage, ob ein neben einem Arbeitsvertrag bestehender freier Dienstvertrag gemeinsam mit Ersterem zu beurteilen und insgesamt das Überwiegen der Merkmale im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (also Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit) zu untersuchen wäre, oder ob die Verträge auch getrennt beurteilt werden können, hat der VwGH unter Hinweis auf arbeitsrechtliche Judikatur und Literatur die Auffassung vertreten, dass das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, sondern auch wesentlich, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der selbständigen Tätigkeit trennen lassen (Hinweis E vom 15. Dezember 1992, 91/08/0077, und E vom 3. Juli 2002, 99/08/0125, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X05Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017