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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §1;Rechtssatz
Der Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass die in Rede stehenden Personen, deren Beschäftigung über die maßgeblichen Grenzen des AZG hinaus dem Mitbeteiligten in der Anzeige angelastet wurde, unstrittig einerseits Arbeitnehmer des Roten Kreuzes sind, andererseits als Vereinsmitglieder und freiwillige Helfer des Roten Kreuzes für dieses tätig sind und auch schon vor ihrer Anstellung als Arbeitnehmer tätig waren. Der Mitbeteiligte hat vorgebracht, die von den Betreffenden geleisteten zusätzlichen Dienste (im Wesentlichen Nachtdienste), deren Zusammenrechnung mit den "hauptamtlichen" Diensten erst die gerügte Überschreitung ergeben habe, seien Resultat ihrer freiwilligen Mitarbeit als Vereinsmitglieder des Roten Kreuzes, würden also - freiwillig - als Ausfluss ihrer Mitgliedschaft im Verein, nicht aber wegen ihrer Arbeitnehmerstellung geleistet. Die dargestellte Doppelstellung der betroffenen Arbeitnehmer - einerseits als Arbeitnehmer, andererseits als Vereinsmitglieder - unterscheidet den Beschwerdefall von jenen Fällen, in denen der VwGH einer vom Arbeitgeber behaupteten "Freiwilligkeit" (die zusätzlichen Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern, aufgrund derer die relevanten zeitlichen Grenzen des AZG überschritten wurden, seien auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer zurückzuführen gewesen) die rechtliche Relevanz abgesprochen hat (Hinweis E vom 30. September 1991, 91/19/0136, und E vom 9. Juli 1992, 91/19/0270). Insofern ist der Hinweis der Amtsbeschwerde, das AZG stehe nicht zur Disposition der Arbeitnehmer, weshalb der Umstand, dass zusätzliche Dienste "freiwillig" geleistet würden, nichts daran ändern können, dass dennoch die zwingenden AZG-Grenzen beachtet werden müssten, nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X03Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017