RS Vwgh 2015/10/15 2013/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151;
AZG §1 Abs1;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 1 AZG gilt dieses Gesetz für die "Beschäftigung von Arbeitnehmern". Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich - mangels eigenständiger Definition dieses Begriffs im AZG - nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB über den Dienstvertrag. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dabei für den Dienstvertrag insbesondere kennzeichnend, dass die Arbeit vom Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber verrichtet wird. Dies wird vor allem dadurch charakterisiert, dass der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist oder - sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist - dessen laufender Kontrolle unterliegt (Hinweis E vom 23. Oktober 2001, 2000/11/0243, und E vom 18. Juni 2008, 2007/11/0196, und jüngst - insbesondere zur Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag - das E vom 31. August 2015, 2013/11/0130, jeweils mwN).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AZG gilt dieses Gesetz für die "Beschäftigung von Arbeitnehmern". Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich - mangels eigenständiger Definition dieses Begriffs im AZG - nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts. Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der Paragraphen 1151, ff ABGB über den Dienstvertrag. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dabei für den Dienstvertrag insbesondere kennzeichnend, dass die Arbeit vom Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber verrichtet wird. Dies wird vor allem dadurch charakterisiert, dass der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist oder - sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist - dessen laufender Kontrolle unterliegt (Hinweis E vom 23. Oktober 2001, 2000/11/0243, und E vom 18. Juni 2008, 2007/11/0196, und jüngst - insbesondere zur Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag - das E vom 31. August 2015, 2013/11/0130, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X01

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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