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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0083 Ra 2015/18/0084 Ra 2015/18/0087 Ra 2015/18/0086 Ra 2015/18/0085Rechtssatz
Stellt die behauptete Entführung des Fünftrevisionswerbers ein zentrales Element des Fluchtvorbringens aller revisionswerbenden Parteien dar, hätte sich das BVwG in diesem Zusammenhang nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegenstand. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht (Hinweis E vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0227, mwN). Das BVwG hätte den Fünftrevisionswerber daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere der Frage, ob er tatsächlich entführt wurde, als Zeugen einvernehmen müssen, zumal sich dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon in Österreich aufgehalten hat. Indem das BVwG den Fünftrevisionswerber im Verfahren der übrigen revisionswerbenden Parteien trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen nicht als Zeugen geladen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.Stellt die behauptete Entführung des Fünftrevisionswerbers ein zentrales Element des Fluchtvorbringens aller revisionswerbenden Parteien dar, hätte sich das BVwG in diesem Zusammenhang nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben dürfen, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegenstand. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht (Hinweis E vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0227, mwN). Das BVwG hätte den Fünftrevisionswerber daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere der Frage, ob er tatsächlich entführt wurde, als Zeugen einvernehmen müssen, zumal sich dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon in Österreich aufgehalten hat. Indem das BVwG den Fünftrevisionswerber im Verfahren der übrigen revisionswerbenden Parteien trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen nicht als Zeugen geladen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180082.L02Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018