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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §147;Rechtssatz
Zweck des § 300 BAO ist nach den Erläuterungen (Hinweis 2007 BlgNR 24. GP, 21) (samt dem enthaltenen Verweis auf Tanzer) die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes (vgl. Ritz, taxlex 2015, 111 ff (113)). Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (vgl. Fischerlehner, in FS-Ritz, 59 ff). Diesem Zweck entsprechend wurde die Bestimmung des § 276 Abs. 8 BAO idF vor FVwGG 2012, wonach durch die Berufungsvorlage die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Erlassung bestimmter Bescheide nicht erloschen ist (vgl. näher Ritz, BAO4, § 276 Tz 48), nicht in das neue Verfahrensrecht übernommen. Insbesondere dürfen (und können) Abgabenbehörden nunmehr nach Beschwerdevorlage keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wird von der Abgabenbehörde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens etwa eine Außenprüfung nach §§ 147 ff BAO begonnen und abgeschlossen, so sind diese Feststellungen ausschließlich vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu verwerten (vgl. Lenneis, in FS-Tanzer, 71 ff (86)). Auch die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (§ 295 Abs. 1 BAO) sind vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen (vgl. Lenneis, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 1 ff (11); zur Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 295 BAO auch im Rechtsmittelverfahren vgl. das Erkenntnis vom 9. November 1983, 83/13/0088, VwSlg 5828 F/1983). Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist aber durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt (vgl. hiezu Ritz, BAO5, § 279 Tz 11 ff). Nur im Rahmen dieser "Sache" kann (und muss) das Bundesfinanzgericht Änderungen auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens (etwa Erhebungsergebnisse des Finanzamtes aus Außenprüfungen) berücksichtigen. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, sodass insoweit auch keine konkurrierenden Zuständigkeiten gegeben sind.Zweck des Paragraph 300, BAO ist nach den Erläuterungen (Hinweis 2007 BlgNR 24. GP, 21) (samt dem enthaltenen Verweis auf Tanzer) die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes vergleiche Ritz, taxlex 2015, 111 ff (113)). Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis vergleiche Fischerlehner, in FS-Ritz, 59 ff). Diesem Zweck entsprechend wurde die Bestimmung des Paragraph 276, Absatz 8, BAO in der Fassung vor FVwGG 2012, wonach durch die Berufungsvorlage die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Erlassung bestimmter Bescheide nicht erloschen ist vergleiche näher Ritz, BAO4, Paragraph 276, Tz 48), nicht in das neue Verfahrensrecht übernommen. Insbesondere dürfen (und können) Abgabenbehörden nunmehr nach Beschwerdevorlage keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wird von der Abgabenbehörde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens etwa eine Außenprüfung nach Paragraphen 147, ff BAO begonnen und abgeschlossen, so sind diese Feststellungen ausschließlich vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu verwerten vergleiche Lenneis, in FS-Tanzer, 71 ff (86)). Auch die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (Paragraph 295, Absatz eins, BAO) sind vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen vergleiche Lenneis, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 1 ff (11); zur Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 295, BAO auch im Rechtsmittelverfahren vergleiche das Erkenntnis vom 9. November 1983, 83/13/0088, VwSlg 5828 F/1983). Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist aber durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt vergleiche hiezu Ritz, BAO5, Paragraph 279, Tz 11 ff). Nur im Rahmen dieser "Sache" kann (und muss) das Bundesfinanzgericht Änderungen auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens (etwa Erhebungsergebnisse des Finanzamtes aus Außenprüfungen) berücksichtigen. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, sodass insoweit auch keine konkurrierenden Zuständigkeiten gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150035.J01Im RIS seit
19.11.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015