RS Vwgh 2015/10/22 Ro 2015/15/0035

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Veröffentlicht am 22.10.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147;
BAO §279 Abs1 idF 2013/I/014;
BAO §295;
BAO §300 idF 2013/I/014;
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Zweck des § 300 BAO ist nach den Erläuterungen (Hinweis 2007 BlgNR 24. GP, 21) (samt dem enthaltenen Verweis auf Tanzer) die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes (vgl. Ritz, taxlex 2015, 111 ff (113)). Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (vgl. Fischerlehner, in FS-Ritz, 59 ff). Diesem Zweck entsprechend wurde die Bestimmung des § 276 Abs. 8 BAO idF vor FVwGG 2012, wonach durch die Berufungsvorlage die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Erlassung bestimmter Bescheide nicht erloschen ist (vgl. näher Ritz, BAO4, § 276 Tz 48), nicht in das neue Verfahrensrecht übernommen. Insbesondere dürfen (und können) Abgabenbehörden nunmehr nach Beschwerdevorlage keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wird von der Abgabenbehörde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens etwa eine Außenprüfung nach §§ 147 ff BAO begonnen und abgeschlossen, so sind diese Feststellungen ausschließlich vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu verwerten (vgl. Lenneis, in FS-Tanzer, 71 ff (86)). Auch die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (§ 295 Abs. 1 BAO) sind vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen (vgl. Lenneis, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 1 ff (11); zur Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 295 BAO auch im Rechtsmittelverfahren vgl. das Erkenntnis vom 9. November 1983, 83/13/0088, VwSlg 5828 F/1983). Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist aber durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt (vgl. hiezu Ritz, BAO5, § 279 Tz 11 ff). Nur im Rahmen dieser "Sache" kann (und muss) das Bundesfinanzgericht Änderungen auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens (etwa Erhebungsergebnisse des Finanzamtes aus Außenprüfungen) berücksichtigen. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, sodass insoweit auch keine konkurrierenden Zuständigkeiten gegeben sind.Zweck des Paragraph 300, BAO ist nach den Erläuterungen (Hinweis 2007 BlgNR 24. GP, 21) (samt dem enthaltenen Verweis auf Tanzer) die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes vergleiche Ritz, taxlex 2015, 111 ff (113)). Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis vergleiche Fischerlehner, in FS-Ritz, 59 ff). Diesem Zweck entsprechend wurde die Bestimmung des Paragraph 276, Absatz 8, BAO in der Fassung vor FVwGG 2012, wonach durch die Berufungsvorlage die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde zur Erlassung bestimmter Bescheide nicht erloschen ist vergleiche näher Ritz, BAO4, Paragraph 276, Tz 48), nicht in das neue Verfahrensrecht übernommen. Insbesondere dürfen (und können) Abgabenbehörden nunmehr nach Beschwerdevorlage keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wird von der Abgabenbehörde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens etwa eine Außenprüfung nach Paragraphen 147, ff BAO begonnen und abgeschlossen, so sind diese Feststellungen ausschließlich vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu verwerten vergleiche Lenneis, in FS-Tanzer, 71 ff (86)). Auch die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (Paragraph 295, Absatz eins, BAO) sind vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen vergleiche Lenneis, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 1 ff (11); zur Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 295, BAO auch im Rechtsmittelverfahren vergleiche das Erkenntnis vom 9. November 1983, 83/13/0088, VwSlg 5828 F/1983). Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist aber durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt vergleiche hiezu Ritz, BAO5, Paragraph 279, Tz 11 ff). Nur im Rahmen dieser "Sache" kann (und muss) das Bundesfinanzgericht Änderungen auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens (etwa Erhebungsergebnisse des Finanzamtes aus Außenprüfungen) berücksichtigen. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, sodass insoweit auch keine konkurrierenden Zuständigkeiten gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150035.J01

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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