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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei Schenkungsverträgen, die unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dies ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier wurde der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft geschlossen und als Vertragsbeginn der 1. Jänner 2011 vereinbart. Ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags (bis zur Rechtskraft dieser Genehmigung) war dieser jedenfalls schwebend wirksam (vgl. zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung OGH vom 24. April 2013, 9 Ob 4/13y). Durch die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde im März 2011 wurde der Pachtvertrag rückwirkend mit dem von den Parteien vereinbarten und somit gewünschten Beginn des Pachtverhältnisses wirksam. Dies stellt auch den - für den Beginn der Unfallversicherungspflicht entscheidenden - Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche Ausübung der Jagd erst mit Vorliegen der Genehmigung erfolgen darf. An der Betriebsführung ändert sich dadurch nichts, weil die Ausübung der Jagd nur ein Teilaspekt der Jagdpacht ist und im Pachtvertrag auch weitere Rechte und Lasten geregelt sind. Mögliche Einschränkungen der Nutzung tangieren die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/08/0541). Letztlich kommt es nicht darauf an, wer die tatsächliche Betriebsführung ausgeübt hat, da sich die rechtlichen Gegebenheiten dadurch nicht hätten ändern können, hätte doch der rechtmäßige Pächter gegen den insoweit unredlichen Bewirtschafter jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Erträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 99/08/0171).Bei Schenkungsverträgen, die unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist vergleiche das Erkenntnis vom 21. Februar 2007, 2004/08/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dies ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier wurde der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft geschlossen und als Vertragsbeginn der 1. Jänner 2011 vereinbart. Ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags (bis zur Rechtskraft dieser Genehmigung) war dieser jedenfalls schwebend wirksam vergleiche zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung OGH vom 24. April 2013, 9 Ob 4/13y). Durch die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde im März 2011 wurde der Pachtvertrag rückwirkend mit dem von den Parteien vereinbarten und somit gewünschten Beginn des Pachtverhältnisses wirksam. Dies stellt auch den - für den Beginn der Unfallversicherungspflicht entscheidenden - Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob die tatsächliche Ausübung der Jagd erst mit Vorliegen der Genehmigung erfolgen darf. An der Betriebsführung ändert sich dadurch nichts, weil die Ausübung der Jagd nur ein Teilaspekt der Jagdpacht ist und im Pachtvertrag auch weitere Rechte und Lasten geregelt sind. Mögliche Einschränkungen der Nutzung tangieren die sozialversicherungsrechtliche Zurechnung nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, 97/08/0541). Letztlich kommt es nicht darauf an, wer die tatsächliche Betriebsführung ausgeübt hat, da sich die rechtlichen Gegebenheiten dadurch nicht hätten ändern können, hätte doch der rechtmäßige Pächter gegen den insoweit unredlichen Bewirtschafter jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Erträge vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 99/08/0171).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080094.X04Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015