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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Schutzgebietsfestlegung nach § 34 WRG 1959 von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach § 34 Abs. 4 iVm § 117 WRG 1959 trennbar ist, ist zu bejahen. Zwar soll nach der Rechtsprechung des VwGH die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. E 23. September 2004, 2003/07/0098; E 12. Dezember 1996, 96/07/0036); dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen zwei Aussprüchen um voneinander trennbare Entscheidungen, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese Entscheidungen spricht: Während eine Schutzgebietsfestsetzung (nunmehr) durch Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichtes nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumt (vgl. VfGH E 11. März 2015, E 1193/2014).Die Frage, ob eine Schutzgebietsfestlegung nach Paragraph 34, WRG 1959 von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 trennbar ist, ist zu bejahen. Zwar soll nach der Rechtsprechung des VwGH die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen vergleiche E 23. September 2004, 2003/07/0098; E 12. Dezember 1996, 96/07/0036); dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen zwei Aussprüchen um voneinander trennbare Entscheidungen, wofür schon die wesentliche Verschiedenheit des Rechtszuges gegen diese Entscheidungen spricht: Während eine Schutzgebietsfestsetzung (nunmehr) durch Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichtes nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 eingeräumt vergleiche VfGH E 11. März 2015, E 1193/2014).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070086.L02Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018