TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/12 96/07/0036

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §34;
WWSGG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des I in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Dezember 1995, Zl. 8W-Allg-262/3/1995, betreffend wasserrechtliche Schutzgebietsanordnung (mitbeteiligte Partei: F in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. Dezember 1992 beantragte der Mitbeteiligte die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage bestehend aus vier Quellen auf dem Grundstück Nr. 955/1, KG O., und einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 946, KG O., samt Quellsammelschacht und Hochbehälter mit Druckrohrleitung zum Hof mit Hydranten und Anschlüssen für die Grundstücke Nr. 952/2 und 930/1, KG O., für die künftige Wasserversorgung von 80 Bewohnern und

2.000 m2 Hausgarten.

An das Grundstück Nr. 955/1 grenzt unmittelbar das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. 956/1 Wald. Zu diesem Grundstück führt vom Weggrundstück Nr. 1052/1 über das Grundstück Nr. 955/1 ein Weg, bezüglich dessen dem Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 26. Juni 1990 vom Mitbeteiligten eine Wegeservitut eingeräumt worden ist.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1993 wendete der Beschwerdeführer ein:

"Ich bin Eigentümer der Parzelle 956/1. Auf dieser Parzelle entspringt in minimalstem Abstand von ca. 20 m eine Quelle, die eventuell in Zukunft als Trinkwasserversorgung genutzt werden soll.

Sollten durch eventuelle Fassungsarbeiten im Bereich meiner Quelle Schüttungsminderungen im Bereich der gegenständlichen Anlage hervorgerufen werden, darf daraus kein Rechtsanspruch mir gegenüber abgeleitet werden."

In der am 8. Juni 1995 fortgesetzten mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer seine Einwendung dahingehend, daß er "einer Festlegung eines Quellschutzgebietes im Bereich meines Grundstückes nicht zustimme".

Der Sachverständige für Geologie führte zur Frage der Festlegung eines Quellschutzgebietes aus, daß das dem Antrag der mitbeteiligten Partei zugrundeliegende hydrogeologische Gutachten zur Festlegung eines Quellschutzgebietes im wesentlichen als schlüssig zu bezeichnen sei. Das darin vorgeschlagene engere Quellschutzgebiet sei aus geologischer Sicht ausreichend bemessen. Das weitere Quellschutzgebiet sollte jedoch nach der "sogenannten 60 Tages-Grenze" bemessen werden. Dies habe den Zweck, die Wasserversorgungsanlage in ihrer Qualität und Quantität sicherzustellen.

Das von diesem Sachverständigen so erweiterte Schutzgebiet wurde im Lageplan des vorerwähnten hydrogeologischen Gutachtens schraffiert eingezeichnet. Diesem Lageplan ist zu entnehmen, daß das mit I bezeichnete engere Quellschutzgebiet den vorerwähnten Servitutsweg nicht berührt, hingegen das (im Sinne des Gutachtens des Amtssachverständigen) erweiterte Quellschutzgebiet (im Plan mit II bezeichnet) auch Teile des Grundstücke Nr. 956/1 des Beschwerdeführers umfaßt; ein Großteil des Servitutsweges führt durch dieses erweiterte Quellschutzgebiet.

Der Amtssachverständige für Geologie wies in seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1995 auch darauf hin, daß innerhalb des weiteren Schutzgebietes die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 26. Juli 1995 wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung antragsgemäß unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt "C) Festlegungen von Quellschutzgebieten" wurde ein engeres und ein weiteres Quellschutzgebiet zum Schutze der Quellen gegen Verunreinigung und zur Gewährleistung einer gleichbleibenden Schüttung im vorbeschriebenen Ausmaß festgelegt, welche aus dem dem Bewilligungsbescheid beigefügten Lageplan, der zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde, ersichtlich sind. Für das weitere Schutzgebiet wurde u.a. festgelegt, daß der Güterwegebau der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Unter

Spruchpunkt "D) Ausspruch über Einwendungen" wurde die Einwendung des Beschwerdeführers, mit der Festlegung des weiteren Quellschutzgebietes im Bereich seines Grundstückes Nr. 956/1 nicht einverstanden zu sein, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz u.a. aus, die bloße Minderung des Verkehrswertes sowie die Behinderung einer im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzanordnung erst in Aussicht genommenen Nutzung sei nicht entschädigungsfähig. Da somit ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nicht bestehe, sei die Festlegung des Quellschutzgebietes auch gegen seinen Einwand möglich und es seien seine Einwendungen daher abzuweisen gewesen.

Ausschließlich gegen die Festlegung der Quellschutzgebiete im erstinstanzlichen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers mit dem Antrag, die Festlegungen der Quellschutzgebiete als nichtig aufzuheben, in eventu den Bescheid insoweit abzuändern, daß sowohl das engere als auch das weitere Quellschutzgebiet in einer Form festgelegt werde, daß weder das Grundstück des Beschwerdeführers noch der Servitutsweg von diesem Quellschutzgebiet umfaßt sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Dezember 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

"1.

hinsichtlich seines Antrages auf Einräumung einer Entschädigung für die Festlegung eines weiteren Quellschutzgebietes auf Parzelle Nr. 956/1, KG O., als unzulässig zurückgewiesen;

2.

hinsichtlich seiner Anträge auf Einräumung einer Entschädigung für vertraglich vereinbarte Nutzungshandlungen bzw. auf Abänderung des engeren und weiteren Quellschutzgebietes als unbegründet abgewiesen und

3.

wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 26.7.1995 dahingehend abgeändert, daß unter Spruchteil C b) "Weitere Schutzgebiete" der Satz "Der Güterwegebau bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung" entfällt und stattdessen folgendermaßen zu lauten hat:

-

Die Errichtungen von öffentlichen Wegen und Straßen für den Fahrverkehr sowie die Errichtung von Parkplätzen und Abstellflächen ist verboten. Ausgenommen davon ist die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Wege, sofern eine Gefährdung des genannten Wasservorkommens ausgeschlossen werden kann. Diese Wege sind zufahrtssicher abzuschranken.

-

Sämtliche Bodeneingriffe, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Schürfungen, Sondierungen, Bohrungen und Untertagebauten, sind, soweit sie über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehen, verboten. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die zur Erkundung und zum Schutz von Wasservorkommen dienen."

In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, mit dem angefochtenen Bescheid habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz entschieden, daß dem Beschwerdeführer durch die Festsetzung des Schutzgebietes keine Entschädigung zustehe. Eine Berufung dagegen sei gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ausgeschlossen und sei daher hinsichtlich der Entschädigung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Entschädigungsberechtigt im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 sei der Eigentümer einer Liegenschaft oder Anlage, der in seinem rechtmäßig bestehenden Nutzungsrecht beschränkt werde, nicht jedoch auch ein dinglich oder obligatorisch Berechtigter. Servitutsberechtigte seien dem Kreis der Anspruchsberechtigten nicht zuzurechnen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 90/07/0116). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung bezüglich der Einschränkung seiner Nutzungsrechte sei daher abzuweisen gewesen. Im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 sei auf Basis eines hydrogeologischen Gutachtens ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet festgelegt worden. Die Dimensionierung des weiteren Schutzgebietes beruhe auf Erfahrungen und fachlich begründeten Erkenntnissen. Die willkürliche, fachlich nicht begründete Abänderung der Schutzgebietsgrenzen zugunsten des Beschwerdeführers würde dem Schutzzweck des § 34 Abs. 1 WRG 1959 widersprechen. Die Schutzmaßnahmen könnten Anordnungen, Verbote, Einschränkungen oder Untersagungen zum Inhalt haben, böten jedoch keine Handhabe, Maßnahmen einer Bewilligungspficht zu unterwerfen. Im erstinstanzlichen Bescheid sei der Güterwegebau einer Genehmigungspflicht unterworfen worden; diese Maßnahme sei jedoch durch § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht gedeckt. Aus diesem Grunde sei diese Anordnung (der Wasserrechtsbehörde erster Instanz) dahin abgeändert worden, daß stattdessen die vom geologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Anordnungen in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen worden seien. Geologisch begründet sei auch die Anordnung der Maßnahme, daß im weiteren Schutzgebiet sämtliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftlicher Nutzung hinausgingen, verboten seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Unterbleiben der Festlegung eines Quellschutzgebietes betreffend die gegenständliche wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die im Spruchpunkt C) des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 26. Juli 1995 festgelegten Quellschutzgebiete und die damit verbundenen, mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1995 teilweise abgeänderten Vorschreibungen.

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Gemäß Abs. 4 dieser Geseztesstelle ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestimmter Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

Die Wasserrechtsbehörde hat die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen zu treffen. Einwendungen eines Grundeigentümers gegen Einbeziehung seines Grundstückes in das Schutzgebiet, gegen Anordnungen, die Nutzungsbeschränkungen verfügen, sowie gegen die Höhe der Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 sind möglich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1979, Zl. 545/79). Servitutsberechtigten - von den Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, abgesehen (der Beschwerdeführer stützt sein Wegerecht nicht auf dieses Gesetz) - kommt in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen jedoch keine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zlen. 89/07/0017, 0018, u.a.).

Aus § 34 Abs. 4 WRG 1959 i.V.m. § 117 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, daß die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll; zumindest muß die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis dem Grunde nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der Schutzgebiete entschieden werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/07/0123, mit weiteren Nachweisen). Es obliegt jedoch demjenigen, dessen Grundstücke und Anlagen in ein Schutzgebiet einbezogen werden sollen, bereits im Verfahren, in dem die entsprechenden Anordnungen in Aussicht genommen werden, zutreffendenfalls geltend zu machen, daß er sodann seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/07/0054).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes und seines Beschwerdevorbringens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Einwendungen gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid können im Verfahren über die Schutzgebietsanordnung nicht erfolgreich entgegengesetzt werden.

Der dem Beschwerdeführer vom antragstellenden Mitbeteiligten auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages zur Nutzung (Gehen und Fahren) zur Verfügung gestellte Weg führt zwar über das "weitere", nicht jedoch über das "engere" Schutzgebiet. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dieser Weg führe auf dem Grundstück Nr. 955/1 der mitbeteiligten Partei über das "engere Schutzgebiet" ist aktenwidrig. Auch wurde - entgegen dem Beschwerdevorbringen -nicht das engere Schutzgebiet durch den angefochtenen Bescheid weiter gefaßt, sondern das "weitere Schutzgebiet".

Auch bezüglich des "weiteren Schutzgebietes" vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. In der Beschwerde wird nicht angezweifelt, daß die Anordnung des weiteren Schutzgebietes in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht erforderlich ist. Die im angefochtenen Bescheid in Abänderung des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz erfolgten Anordnungen von Vorschreibungen für das weitere Quellschutzgebiet werden selbst vom Beschwerdeführer für gesetzmäßig angesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die Wasserrechtsbehörden bei einer auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Anordnung - ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwieweit dadurch seine subjektiven Rechte betroffen sind - nicht gehalten, eine Stellungnahme der Forstbehörde einzuholen. Im übrigen wird durch die Vorschreibungen bezüglich des weiteren Schutzgebietes in die Benutzbarkeit des beschwerdegegenständlichen Servitutsweges - entgegen der unbegründet gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers - nicht eingegriffen. Es liegen daher auch keine Anhaltspunkte vor, daß der Beschwerdeführer sein Grundstück nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nützen könnte, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070036.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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