RS Vwgh 2015/11/5 Ro 2014/06/0078

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Veröffentlicht am 05.11.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VeranstaltungsG Stmk 2012 §25;

Rechtssatz

Die Nachbarn haben keine Möglichkeit, im Rahmen eines gegen einen auf das Stmk VeranstaltungsG 2012 gestützten Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs vorzubringen, dass eine UVP durchzuführen sei, weil sie gemäß § 25 Stmk VeranstaltungsG 2012 in diesem Verfahren keine Parteistellung haben. Der EuGH betonte im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13, jedoch - auch betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht -, dass der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" dadurch eingeschränkt wird, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu Gerichten zu gewähren ist. Dieses Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, wird im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die im Rahmen des UVP-Verfahrens ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen konnten, ist es in weiterer Folge verwehrt, in irgendeinem Verfahren die Wahrung der ihnen im UVP-Verfahren zuerkannten Rechte geltend zu machen. Die Bestimmungen im nationalen Recht über die Festlegung, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstellt, sind fallbezogen so restriktiv, dass sie es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich machen, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben. Ein solcher Ausschluss widerspricht dem Effektivitätsgrundsatz.Die Nachbarn haben keine Möglichkeit, im Rahmen eines gegen einen auf das Stmk VeranstaltungsG 2012 gestützten Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs vorzubringen, dass eine UVP durchzuführen sei, weil sie gemäß Paragraph 25, Stmk VeranstaltungsG 2012 in diesem Verfahren keine Parteistellung haben. Der EuGH betonte im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13, jedoch - auch betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht -, dass der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" dadurch eingeschränkt wird, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu Gerichten zu gewähren ist. Dieses Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, wird im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die im Rahmen des UVP-Verfahrens ihre subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen konnten, ist es in weiterer Folge verwehrt, in irgendeinem Verfahren die Wahrung der ihnen im UVP-Verfahren zuerkannten Rechte geltend zu machen. Die Bestimmungen im nationalen Recht über die Festlegung, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstellt, sind fallbezogen so restriktiv, dass sie es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich machen, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben. Ein solcher Ausschluss widerspricht dem Effektivitätsgrundsatz.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060078.J05

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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