RS Vwgh 2015/11/5 2013/06/0086

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Veröffentlicht am 05.11.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben. Üblicherweise erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (Hinweis E vom 27. April 2015, 2012/11/0082, sowie auch das E vom 27. Juni 2006, 2005/05/0293).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060086.X01

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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