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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom VwG zu führende Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Dies hat sinngemäß zu gelten, wenn das VwG aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird. In einem solchen Fall hat das VwG (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte. Dies bedeutet aber auch, dass das VwG infolge des Überganges der Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt ist. Es hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (wobei dies - was klarzustellen ist - auch eine prozessuale Erledigung nicht ausschließt). Somit ist das VwG auch dafür zuständig, (allfällige) nach dem Gesetz mit der Erledigung des Antrages ausdrücklich von Amts wegen zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen.Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom VwG zu führende Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Dies hat sinngemäß zu gelten, wenn das VwG aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird. In einem solchen Fall hat das VwG (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte. Dies bedeutet aber auch, dass das VwG infolge des Überganges der Zuständigkeit, in der Verwaltungssache zu entscheiden, nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt ist. Es hat vielmehr die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (wobei dies - was klarzustellen ist - auch eine prozessuale Erledigung nicht ausschließt). Somit ist das VwG auch dafür zuständig, (allfällige) nach dem Gesetz mit der Erledigung des Antrages ausdrücklich von Amts wegen zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015190001.J04Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019