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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/11/0052 E 11. November 2015Rechtssatz
Es ist schon im Ansatz unrichtig, wenn das VwG bei der Beurteilung, ob die Tätigkeiten des Fondsmitgliedes als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, die zum Aufgabenbereich des Fondsmitgliedes zählenden Tätigkeiten (einerseits jene als ärztlicher Leiter und andererseits jene als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer) - jeweils isoliert - prüft, ob die betreffende Tätigkeit eine "Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998" voraussetzt. Richtigerweise sind nämlich auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines Arztes (also Tätigkeiten, die - per se - keine Eintragung in die Ärzteliste voraussetzen), sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2003/11/0275, mwN, und die daran anschließende Folgejudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110051.L01Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016