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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §334 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 ist dann eine Geldbuße zu verhängen, wenn von einer Nichtigerklärung (ex tunc) gemäß § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 abgesehen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013 und 0014, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, 2012/04/0070, sowie das zur entsprechenden Rechtslage des § 22 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/04/0046). Ein Verschulden des Auftraggebers ist in § 334 Abs. 7 erster Satz BVergG 2006 nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Ein solches kann nicht aus dem von der Revision behaupteten strafrechtlichen Sanktionscharakter der Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 abgeleitet werden. Wie die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 327 BlgNR 24. GP, 39), ausführen, handelt es sich bei der Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 nicht um eine Verwaltungsstrafe sondern wird damit ein neues Sanktionssystem normiert. Dabei spricht auch die in den Erläuterungen angesprochene Wahlmöglichkeit des Auftraggebers (§ 334 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006) gegen den strafrechtlichen Charakter der Geldbuße. Zudem wird klargestellt, dass es zu keiner Prüfung kommt, ob die Verhängung der Geldbuße auf Grund fehlenden Verschuldens überhaupt unterbleiben kann.Gemäß Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 ist dann eine Geldbuße zu verhängen, wenn von einer Nichtigerklärung (ex tunc) gemäß Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 abgesehen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013 und 0014, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, 2012/04/0070, sowie das zur entsprechenden Rechtslage des Paragraph 22, Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, 2013/04/0046). Ein Verschulden des Auftraggebers ist in Paragraph 334, Absatz 7, erster Satz BVergG 2006 nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Ein solches kann nicht aus dem von der Revision behaupteten strafrechtlichen Sanktionscharakter der Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 abgeleitet werden. Wie die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 327 BlgNR 24. GP, 39), ausführen, handelt es sich bei der Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 nicht um eine Verwaltungsstrafe sondern wird damit ein neues Sanktionssystem normiert. Dabei spricht auch die in den Erläuterungen angesprochene Wahlmöglichkeit des Auftraggebers (Paragraph 334, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006) gegen den strafrechtlichen Charakter der Geldbuße. Zudem wird klargestellt, dass es zu keiner Prüfung kommt, ob die Verhängung der Geldbuße auf Grund fehlenden Verschuldens überhaupt unterbleiben kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L01Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017