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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei Versetzungen nach dem Bundesdienstrecht nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ist "Sache" eines vor der Berufungskommission anhängigen Verfahrens zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausschließlich die von der erstinstanzlichen Behörde verfügte Personalmaßnahme und nicht "irgendeine" Versetzung (BerK 20.4.2007, 22/10-BK/07). Der Berufungskommission ist es - auch im gedachten Fall des Bestehens einer "schonenderen Variante", die die verfügte Personalmaßnahme unzulässig macht - verwehrt, die Entscheidung der Unterinstanz in Richtung einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder unter Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abzuändern (BerK 30.6.2005, 63/9-BK/05). Die Entscheidung der Berufungskommission kann nur in derselben "Sache" erfolgen. Im gedachten Fall des Vorliegens einer oder mehrerer "schonenderer Varianten" kommt daher nur eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in Betracht, wobei es der erstinstanzlichen Behörde dann freisteht, nach Einleitung eines neuerlichen Vorhalteverfahrens, im Rahmen einer neuen "Sache" die die "schonendere Variante" darstellende Versetzung vorzunehmen (B 25. März 2008, 11/12-BK/08). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und VwG (und zwar auch für den hier maßgeblichen Bereich des § 18 Stmk DBR 2003) zu übertragen ist. Damit konstituiert aber die von der Dienstbehörde getroffene Personalmaßnahme einschließlich des von ihr gewählten Zielarbeitsplatzes die "Sache" ihres Verfahrens, welche gleichzeitig die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des VwG gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 absteckt. Daraus folgt, dass das VwG durch ersatzlose Aufhebung des vor ihm angefochtenen Bescheides die diesem zugrunde liegende "Sache", nämlich die Abberufung der Beamtin von der Funktion einer Bezirkshauptfrau der BH unter Zuweisung des Arbeitsplatzes einer Fachteamkoordinatorin in einer anderen BH, welche eine Einheit bildet, durch ersatzlose Aufhebung dieses Aktes der Eingriffsverwaltung meritorisch entschieden hat. Dafür, dass für eine solche meritorische Entscheidung andere Grundsätze gelten sollten als sie die Rechtsprechung für die meritorische Entscheidung anderer Angelegenheiten der Eingriffsverwaltung durch ersatzlose Aufhebung des Eingriffsaktes bereits zum Ausdruck gebracht hat, bestehen keine Anhaltspunkte.Bei Versetzungen nach dem Bundesdienstrecht nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ist "Sache" eines vor der Berufungskommission anhängigen Verfahrens zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausschließlich die von der erstinstanzlichen Behörde verfügte Personalmaßnahme und nicht "irgendeine" Versetzung (BerK 20.4.2007, 22/10-BK/07). Der Berufungskommission ist es - auch im gedachten Fall des Bestehens einer "schonenderen Variante", die die verfügte Personalmaßnahme unzulässig macht - verwehrt, die Entscheidung der Unterinstanz in Richtung einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder unter Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes abzuändern (BerK 30.6.2005, 63/9-BK/05). Die Entscheidung der Berufungskommission kann nur in derselben "Sache" erfolgen. Im gedachten Fall des Vorliegens einer oder mehrerer "schonenderer Varianten" kommt daher nur eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides in Betracht, wobei es der erstinstanzlichen Behörde dann freisteht, nach Einleitung eines neuerlichen Vorhalteverfahrens, im Rahmen einer neuen "Sache" die die "schonendere Variante" darstellende Versetzung vorzunehmen (B 25. März 2008, 11/12-BK/08). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und VwG (und zwar auch für den hier maßgeblichen Bereich des Paragraph 18, Stmk DBR 2003) zu übertragen ist. Damit konstituiert aber die von der Dienstbehörde getroffene Personalmaßnahme einschließlich des von ihr gewählten Zielarbeitsplatzes die "Sache" ihres Verfahrens, welche gleichzeitig die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des VwG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 absteckt. Daraus folgt, dass das VwG durch ersatzlose Aufhebung des vor ihm angefochtenen Bescheides die diesem zugrunde liegende "Sache", nämlich die Abberufung der Beamtin von der Funktion einer Bezirkshauptfrau der BH unter Zuweisung des Arbeitsplatzes einer Fachteamkoordinatorin in einer anderen BH, welche eine Einheit bildet, durch ersatzlose Aufhebung dieses Aktes der Eingriffsverwaltung meritorisch entschieden hat. Dafür, dass für eine solche meritorische Entscheidung andere Grundsätze gelten sollten als sie die Rechtsprechung für die meritorische Entscheidung anderer Angelegenheiten der Eingriffsverwaltung durch ersatzlose Aufhebung des Eingriffsaktes bereits zum Ausdruck gebracht hat, bestehen keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120044.L03Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016