RS Vwgh 2015/11/17 2013/03/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25 Abs3;
TKG 2003 §91 Abs2;
TKG 2003 §91;

Rechtssatz

Die in Rede stehende Änderung (Anhebung des SMS-Entgelts von EUR 0,15 auf EUR 0,20) berechtigte, weil es sich dabei um eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung handelte und auch ein Ausnahmefall iSd § 25 Abs 3 letzter Satz TKG 2003 nicht vorliegt, die davon betroffenen Teilnehmer zur kostenlosen Kündigung des Vertrags. Damit diese Änderung wirksam wird, musste die Betreiberin sowohl die Form- als auch die Inhaltserfordernisse des § 25 Abs 3 TKG 2003 erfüllen. Wird auch nur eine der geforderten Bedingungen nicht eingehalten, wird die gewünschte Änderung nicht wirksam. Beruft sich diesfalls ein Betreiber dennoch gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung (etwa indem er die höheren Entgelte weiterhin verrechnet), verstößt er insoweit gegen die Bestimmungen des § 25 TKG 2003, was "die Regulierungsbehörde" - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - iSd § 91 TKG 2003 zum Tätigwerden durch Einleitung eines Aufsichtsverfahrens verpflichtet. Wird in diesem Verfahren von der Regulierungsbehörde nach Ablauf der gesetzten Frist festgestellt, dass die gerügten Mängel weiterhin bestehen, sind von ihr mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen zwecks Sicherstellung der Einhaltung der verletzten Bestimmungen anzuordnen (§ 91 Abs 2 TKG 2003).Die in Rede stehende Änderung (Anhebung des SMS-Entgelts von EUR 0,15 auf EUR 0,20) berechtigte, weil es sich dabei um eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung handelte und auch ein Ausnahmefall iSd Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz TKG 2003 nicht vorliegt, die davon betroffenen Teilnehmer zur kostenlosen Kündigung des Vertrags. Damit diese Änderung wirksam wird, musste die Betreiberin sowohl die Form- als auch die Inhaltserfordernisse des Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 erfüllen. Wird auch nur eine der geforderten Bedingungen nicht eingehalten, wird die gewünschte Änderung nicht wirksam. Beruft sich diesfalls ein Betreiber dennoch gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung (etwa indem er die höheren Entgelte weiterhin verrechnet), verstößt er insoweit gegen die Bestimmungen des Paragraph 25, TKG 2003, was "die Regulierungsbehörde" - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - iSd Paragraph 91, TKG 2003 zum Tätigwerden durch Einleitung eines Aufsichtsverfahrens verpflichtet. Wird in diesem Verfahren von der Regulierungsbehörde nach Ablauf der gesetzten Frist festgestellt, dass die gerügten Mängel weiterhin bestehen, sind von ihr mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen zwecks Sicherstellung der Einhaltung der verletzten Bestimmungen anzuordnen (Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030114.X02

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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