RS Vwgh 2015/11/17 2013/03/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25 Abs3 idF 2011/I/102;
VwRallg;

Rechtssatz

Seit der durch die Novelle BGBl I Nr 102/2011 erfolgten Neufassung des § 25 TKG 2003 sind vom Betreiber vorgeschlagene Vertragsänderungen ausdrücklich "in schriftlicher Form" mitzuteilen, womit dem Betreiber andere von ihm als "geeignet" angesehene Mitteilungsformen verwehrt sind (vgl aber numehr die RV zur Änderung (ua) des TKG 2003, 845 BlgNR 25. GP, mit der in § 25 Abs 3 TKG 2003 die Wortfolge "in schriftlicher Form" wiederum durch die Wortfolge "in geeigneter Form" ersetzt werden soll). Voraussetzung für die Wirksamkeit der auf eine Vertragsänderung abzielenden, den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigenden Erklärung des Betreibers ist allerdings die Einhaltung der dafür im § 25 Abs 3 TKG 2003 normierten Form und Inhalt der Mitteilung des Betreibers betreffenden Bedingungen: Die Mitteilung muss "in schriftlicher Form" erfolgen und sie muss einen Hinweis auf das dem Teilnehmer wegen dieser Änderung zustehende kostenlose Kündigungsrecht enthalten.Seit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, erfolgten Neufassung des Paragraph 25, TKG 2003 sind vom Betreiber vorgeschlagene Vertragsänderungen ausdrücklich "in schriftlicher Form" mitzuteilen, womit dem Betreiber andere von ihm als "geeignet" angesehene Mitteilungsformen verwehrt sind vergleiche aber numehr die Regierungsvorlage zur Änderung (ua) des TKG 2003, 845 BlgNR 25. GP, mit der in Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 die Wortfolge "in schriftlicher Form" wiederum durch die Wortfolge "in geeigneter Form" ersetzt werden soll). Voraussetzung für die Wirksamkeit der auf eine Vertragsänderung abzielenden, den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigenden Erklärung des Betreibers ist allerdings die Einhaltung der dafür im Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 normierten Form und Inhalt der Mitteilung des Betreibers betreffenden Bedingungen: Die Mitteilung muss "in schriftlicher Form" erfolgen und sie muss einen Hinweis auf das dem Teilnehmer wegen dieser Änderung zustehende kostenlose Kündigungsrecht enthalten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030114.X01

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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