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34 MonopoleNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz ausgesprochen hat, befreien auch Hindernisse bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die belangte Behörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) nicht davon, die entsprechenden Feststellungen zur Frage, ob an den betroffenen Geräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- gespielt werden konnte, zu treffen (vgl VwGH vom 21. Oktober 2013, 2012/17/0332, vom 21. Oktober 2013, 2012/17/0333, oder vom 15. Jänner 2014, 2012/17/0586). Allein der Umstand, dass ein angekündigter Zeuge nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, rechtfertigt noch nicht das Absehen von weiteren Ermittlungen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz ausgesprochen hat, befreien auch Hindernisse bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts die belangte Behörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) nicht davon, die entsprechenden Feststellungen zur Frage, ob an den betroffenen Geräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- gespielt werden konnte, zu treffen vergleiche VwGH vom 21. Oktober 2013, 2012/17/0332, vom 21. Oktober 2013, 2012/17/0333, oder vom 15. Jänner 2014, 2012/17/0586). Allein der Umstand, dass ein angekündigter Zeuge nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, rechtfertigt noch nicht das Absehen von weiteren Ermittlungen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170325.X01Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016