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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 idF 2012/I/087;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0083 Ra 2015/20/0084 Ra 2015/20/0087 Ra 2015/20/0086 Ra 2015/20/0085Rechtssatz
Die Formulierung "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 fand sich schon in der Fassung vor Inkrafttreten des FNG, BGBl. I Nr. 87/2012. Eine "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" war u.a. mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde (§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des FNG enthielt keine Einschränkung auf bestimmte Zurückweisungsgründe). Demnach hatte auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG die Erlassung einer Ausweisung zur Folge (Hinweis E vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 21. April 2011, 2011/01/0092). Daraus folgt, dass die Wortfolge des Einleitungssatzes "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" nicht in dem Sinn einzuschränken war, dass damit nur Entscheidungen gemeint waren, deren Rechtsgrundlage ausschließlich im AsylG 2005 zu finden waren. Dass der Neufassung durch das FNG nunmehr eine andere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Erläuterungen keinen Hinweis auf einen Bedeutungswandel dieser Formulierung geben. Vielmehr legt der Inhalt des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FNG (wie auch in der vorangegangenen Fassung) nahe, dass mit dem Terminus "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" auch Entscheidungen verfahrensrechtlicher Natur erfasst werden.Die Formulierung "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 fand sich schon in der Fassung vor Inkrafttreten des FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Eine "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" war u.a. mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des FNG enthielt keine Einschränkung auf bestimmte Zurückweisungsgründe). Demnach hatte auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG die Erlassung einer Ausweisung zur Folge (Hinweis E vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 21. April 2011, 2011/01/0092). Daraus folgt, dass die Wortfolge des Einleitungssatzes "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" nicht in dem Sinn einzuschränken war, dass damit nur Entscheidungen gemeint waren, deren Rechtsgrundlage ausschließlich im AsylG 2005 zu finden waren. Dass der Neufassung durch das FNG nunmehr eine andere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Erläuterungen keinen Hinweis auf einen Bedeutungswandel dieser Formulierung geben. Vielmehr legt der Inhalt des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FNG (wie auch in der vorangegangenen Fassung) nahe, dass mit dem Terminus "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" auch Entscheidungen verfahrensrechtlicher Natur erfasst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200082.L01Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017