Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Unentgeltlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten; ist dies nicht der Fall, so ist gemäß § 1152 ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt und auch kein Entgelt entrichtet wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0123, mwN).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Unentgeltlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten; ist dies nicht der Fall, so ist gemäß Paragraph 1152, ABGB im Zweifel von der Entgeltlichkeit auszugehen, selbst wenn eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung fehlt und auch kein Entgelt entrichtet wurde vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0123, mwN).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080163.L01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016