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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere ein Rechtsanwalt, hat sich mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor. Mit der Kundmachung vom 9. Jänner 2015 hat der Präsident des Verwaltungsgerichtes hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen (u.a. Revisionen) nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, sodass der Revisionsvertreter nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der Amtsstunden mittels Telefax und E-Mail eingebrachte Revision rechtzeitig erhoben wurde (Hinweis E vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0152, und den B vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092). Einem Rechtsanwalt ist es auch zumutbar, sich mit solchen im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch das Verwaltungsgericht vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (Hinweis E vom 23. Mai 2012, 2012/08/0102, 0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050062.L03Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016