Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs2;Rechtssatz
Für § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 gelten hinsichtlich der Verjährung dieselben Regeln wie sie für § 51 Abs. 7 VStG statuiert sind (vgl. E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106). Ein Bescheid ist als erlassen anzusehen, wenn dieser zumindest einer der am Verfahren beteiligten Personen zugestellt worden ist (was sinngemäß für jede förmlich ergangene Entscheidung gilt). Die nach § 43 VwGVG 2014 einzuhaltende Frist von 15 Monaten für die Erlassung der Entscheidung beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belBeh zu laufen. Die angefochtene, mit 12. Juni (einem Freitag) datierte Entscheidung wurde dem Revisionswerber (erst) am 19. Juni jedoch der belBeh (bereits) am 15. Juni zugestellt. Der 13. Juni war ein Samstag, sodass der Ablauf der in Rede stehenden Frist auf Montag, den 15. Juni, verschoben war (vgl. dazu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, § 33 Abs. 2 AVG sowie E 2. September 1992, 92/02/0172; E 18. Dezember 1991, 91/02/0111). An diesem Tag wurde die angefochtene Entscheidung der belBeh zugestellt, weshalb ein Verstoß gegen § 43 VwGVG 2014 nicht gegeben ist.Für Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 gelten hinsichtlich der Verjährung dieselben Regeln wie sie für Paragraph 51, Absatz 7, VStG statuiert sind vergleiche E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106). Ein Bescheid ist als erlassen anzusehen, wenn dieser zumindest einer der am Verfahren beteiligten Personen zugestellt worden ist (was sinngemäß für jede förmlich ergangene Entscheidung gilt). Die nach Paragraph 43, VwGVG 2014 einzuhaltende Frist von 15 Monaten für die Erlassung der Entscheidung beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belBeh zu laufen. Die angefochtene, mit 12. Juni (einem Freitag) datierte Entscheidung wurde dem Revisionswerber (erst) am 19. Juni jedoch der belBeh (bereits) am 15. Juni zugestellt. Der 13. Juni war ein Samstag, sodass der Ablauf der in Rede stehenden Frist auf Montag, den 15. Juni, verschoben war vergleiche dazu Artikel 5, des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,, Paragraph 33, Absatz 2, AVG sowie E 2. September 1992, 92/02/0172; E 18. Dezember 1991, 91/02/0111). An diesem Tag wurde die angefochtene Entscheidung der belBeh zugestellt, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 43, VwGVG 2014 nicht gegeben ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090104.L01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018