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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Meldung einer Nebenbeschäftigung aus welchen Gründen auch immer zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, kann an der objektiven Rechtswidrigkeit der Ausübung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung nichts ändern (vgl. E 27. Mai 1991, 91/12/0062). Umso weniger kann aus der Unterlassung der Untersagung einer vom Beamten nicht gemeldeten (bzw hier: der nicht gemeldeten Änderung einer zuvor gemeldeten) Nebenbeschäftigung abgeleitet werden, dass diese erlaubt wäre.Der Umstand, dass die Meldung einer Nebenbeschäftigung aus welchen Gründen auch immer zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, kann an der objektiven Rechtswidrigkeit der Ausübung einer gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 unzulässigen Nebenbeschäftigung nichts ändern vergleiche E 27. Mai 1991, 91/12/0062). Umso weniger kann aus der Unterlassung der Untersagung einer vom Beamten nicht gemeldeten (bzw hier: der nicht gemeldeten Änderung einer zuvor gemeldeten) Nebenbeschäftigung abgeleitet werden, dass diese erlaubt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L06Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016