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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §123 Abs2;Rechtssatz
Im Fall des Vorwurfes eines noch nicht beendeten Dauerdeliktes entfaltet die Umschreibung "bis dato" im Einleitungsbeschluss schon deshalb keine abschließende Wirkung, weil der Einleitungsbeschluss keine disziplinäre Bestrafung darstellt. Die Aufrechterhaltung der Unterlassung setzt jedoch nur das vom Einleitungsbeschluss unverwechselbar beschriebene Verhalten in unveränderter Weise bis zur Schöpfung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (was durch die Bestätigung des Schuldspruches im angefochtenen Erkenntnis des VwG im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E 20. September 1999, 98/21/0137) zum Ausdruck kommt) fort (vgl. E 4. Oktober 2012, 2012/09/0011).Im Fall des Vorwurfes eines noch nicht beendeten Dauerdeliktes entfaltet die Umschreibung "bis dato" im Einleitungsbeschluss schon deshalb keine abschließende Wirkung, weil der Einleitungsbeschluss keine disziplinäre Bestrafung darstellt. Die Aufrechterhaltung der Unterlassung setzt jedoch nur das vom Einleitungsbeschluss unverwechselbar beschriebene Verhalten in unveränderter Weise bis zur Schöpfung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (was durch die Bestätigung des Schuldspruches im angefochtenen Erkenntnis des VwG im Sinne der Rechtsprechung vergleiche E 20. September 1999, 98/21/0137) zum Ausdruck kommt) fort vergleiche E 4. Oktober 2012, 2012/09/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L04Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016