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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087). Gleiches hat für § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG zu gelten.Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087). Gleiches hat für Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080102.L02Im RIS seit
08.12.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017