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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3 idF 1995/297;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 2 RAO unterliegenden Rechtsanwälten befasst (vgl. die Erkenntnisse vom 17. März 1999, 97/13/0211, vom 2. August 2000, 94/13/0259, vom 26. September 2000, 94/13/0260, 94/13/0262 und 98/13/0092, vom 22. Juni 2001, 2001/13/0012, und vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). In den angeführten Erkenntnissen wurde ausgesprochen, dass Rechtsanwälte mit keinen Sonderrechten ausgestattet sind. Das bedeutet, dass auch bei einem Rechtsanwalt unter dem Begriff Werbung nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation (zu diesem Inhalt des Begriffs vgl. das Erkenntnis 94/13/0262) verstanden werden kann. Auch ein Rechtsanwalt hat darzutun, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war. In den angeführten Erkenntnissen wurde zudem klargestellt, dass Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", lediglich als werbeähnlicher und somit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abziehbarer Aufwand zu beurteilen ist. Weiters wurde klargestellt, dass die geforderte Leistungsinformation bei einer Besprechung "betreffend anhängiger Prozesse" oder "diverser Schadensfälle" oder "betreffend Gutachtenerstellung" von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259). Nichts anderes kann für Wirtschaftstreuhänder gelten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 WTBG unterliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO unterliegenden Rechtsanwälten befasst vergleiche die Erkenntnisse vom 17. März 1999, 97/13/0211, vom 2. August 2000, 94/13/0259, vom 26. September 2000, 94/13/0260, 94/13/0262 und 98/13/0092, vom 22. Juni 2001, 2001/13/0012, und vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). In den angeführten Erkenntnissen wurde ausgesprochen, dass Rechtsanwälte mit keinen Sonderrechten ausgestattet sind. Das bedeutet, dass auch bei einem Rechtsanwalt unter dem Begriff Werbung nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation (zu diesem Inhalt des Begriffs vergleiche das Erkenntnis 94/13/0262) verstanden werden kann. Auch ein Rechtsanwalt hat darzutun, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war. In den angeführten Erkenntnissen wurde zudem klargestellt, dass Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", lediglich als werbeähnlicher und somit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nicht abziehbarer Aufwand zu beurteilen ist. Weiters wurde klargestellt, dass die geforderte Leistungsinformation bei einer Besprechung "betreffend anhängiger Prozesse" oder "diverser Schadensfälle" oder "betreffend Gutachtenerstellung" von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259). Nichts anderes kann für Wirtschaftstreuhänder gelten, die der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 91, WTBG unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150041.X02Im RIS seit
24.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016