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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0282 E 26. November 2015Rechtssatz
§ 21a WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar (vgl. E 7. Juli 2005, 2004/07/0178). Erfolgt die Gewässerverunreinigung konsenslos, so ermöglicht das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung den Wasserrechtsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ein Vorgehen nach dieser Vorschrift. § 21a WRG 1959 kommt daher nicht zur Anwendung.Paragraph 21 a, WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar vergleiche E 7. Juli 2005, 2004/07/0178). Erfolgt die Gewässerverunreinigung konsenslos, so ermöglicht das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung den Wasserrechtsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ein Vorgehen nach dieser Vorschrift. Paragraph 21 a, WRG 1959 kommt daher nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070237.X07Im RIS seit
22.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016