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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG 2002 ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen sei, kann die zu § 77 GewO 1994 ergangene Judikatur für § 43 Abs. 1 AWG 2002 herangezogen werden. Danach ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (vgl. E 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098; E 14. September 2005, 2004/04/0224). Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind (vgl. E 28. Februar 2012, 2010/04/0065; E 9. September 2015, Ra 2015/04/0030). Die zitierte Judikatur kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, weil es bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 ebenso wie in den Bestimmungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach § 74 iVm § 77 GewO 1994 einerseits um die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und andererseits um die unzumutbare Belästigung von Nachbarn geht. Die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens ist daher notwendig.Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen sei, kann die zu Paragraph 77, GewO 1994 ergangene Judikatur für Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 herangezogen werden. Danach ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vergleiche E 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098; E 14. September 2005, 2004/04/0224). Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind vergleiche E 28. Februar 2012, 2010/04/0065; E 9. September 2015, Ra 2015/04/0030). Die zitierte Judikatur kann auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, weil es bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ebenso wie in den Bestimmungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 77, GewO 1994 einerseits um die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und andererseits um die unzumutbare Belästigung von Nachbarn geht. Die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens ist daher notwendig.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070027.X05Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017