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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;Rechtssatz
Die Beurteilung der Lärmeinwirkung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann (vgl. E 14. September 2005, 2004/04/0131).Die Beurteilung der Lärmeinwirkung hat auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann vergleiche E 14. September 2005, 2004/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070027.X04Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017