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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/08/0083 B 9. Juni 2015 RS 2Stammrechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis in der vorliegenden Zulassungsentscheidung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht konkret dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte und um welche Rechtsfrage es sich dabei handeln sollte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033 mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44). Das Landesverwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.Mit dem bloßen Hinweis in der vorliegenden Zulassungsentscheidung auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht konkret dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte und um welche Rechtsfrage es sich dabei handeln sollte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033 mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44). Das Landesverwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020032.J01Im RIS seit
15.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016