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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Hat sich das BVwG in der Begründung seiner Entscheidung tragend auf das neue Ermittlungsergebnis im Verfahren des Bruders des Asylwerbers gestützt, kann schon vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erfüllt gewesen wären (zu diesen Voraussetzungen siehe das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017). Die bloße Einvernahme des Asylwerbers als Zeuge im Verfahren des Bruders rechtfertigt das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht.Hat sich das BVwG in der Begründung seiner Entscheidung tragend auf das neue Ermittlungsergebnis im Verfahren des Bruders des Asylwerbers gestützt, kann schon vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen zur Abstandnahme von der Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erfüllt gewesen wären (zu diesen Voraussetzungen siehe das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017). Die bloße Einvernahme des Asylwerbers als Zeuge im Verfahren des Bruders rechtfertigt das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010023.L01Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016