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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 ist kein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt Bescheidqualität zu (Hinweis E vom 26. September 2005, 2004/04/0002 bis 0005, mwN).Im Verfahren nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 ist kein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weder der Verständigung von der Eintragung noch dem Auszug aus dem Gewerberegister kommt Bescheidqualität zu (Hinweis E vom 26. September 2005, 2004/04/0002 bis 0005, mwN).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040062.L02Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016